Beihilfe/Vorsorge

Beihilfe

Ab sofort stellt das Bundesverwaltungsamt neue Antragsformulare für die Beihilfe bereit.

Die bislang teilweise noch unterschiedlichen Beihilfeformulare wurden vereinheitlicht und deutlich vereinfacht. Die alten Formulare sind nicht mehr zu nutzen.

Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und ersetzt auch nicht die Pflicht zur Selbstinformation. 

Anmerkung: Mit zunehmendem Alter werden die Kosten für die ärztliche Versorgung immer höher. Daher wird auf die Möglichkeit der Beantragung einer Abschlagszahlung durch die Beihilfestelle hingewiesen. Auch eine Priorisierung der Antragsbearbeitung ist möglich. 

Weiter Informationen rund um Ihren Beihilfeanspruch erhalten Sie beim 

Eine Mustervollmacht für die Beihilfestelle finden Sie unter 

Neu ist auch die Direktabrechnung der Beihilfestelle mit dem Krankenhaus. Informationen finden Sie unter


Anmerkung: Selbst wenn das Krankenhaus am Direktabrechnungsverfahren teilnimmt, ist Vorsicht geboten. Wenn die Beihilfestelle zu spät zahlt oder die Rechnung nicht in vollem Umfang begleicht, wird sich das Krankenhaus an Sie wenden. Sie sind der Vertragspartner des Krankenhauses und nicht die Beihilfestelle. Eine Abtretung der 30% Restkosten der privaten Versicherung dagegen hat sich in der Vergangenheit als unproblematisch erwiesen. 

Verhaltenshinweise bei Erkrankung im Ausland finden Sie unter

App "Beihilfe Bund" 

ist für Versorgungsempfänger freigeschaltet worden, mit der Beihilfeberechtigte eine schnelle, einfache und sichere Möglichkeit haben, Erstattungsanträge mit Hilfe einer Smartphone-Anwendung zu stellen. So können Rechnungsbelege mit dem Smartphone oder Tablet abfotografiert und unkompliziert an die Beihilfestelle verschickt werden. Ein separater Antrag oder die Belege in Papierform müssen nicht nachgereicht werden. Näheres mit Klick auf App "Beihilfe Bund"!

Vorteile:

Pflege

Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und ersetzt auch nicht die Pflicht zur Selbstinformation. 

Vorsorge

Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und ersetzt auch nicht die Pflicht zur Selbstinformation. 

Anmerkung: In Bankangelegenheiten reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus. Daher unbedingt zur Bank gehen und die Kontovollmacht erstellen lassen. 

Behinderung

Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und ersetzt auch nicht die Pflicht zur Selbstinformation. 

Anmerkung: Viele Krankheiten führen zu einem bestimmten Grad der Behinderung. Daher nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten in begründeten Fällen einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Und sei es auch nur, um Steuern zu sparen. 

Anschriften/Telefonnummern sozialer Dienst der Bundeswehr 

Sonstiges

Vor Abschluss einer Sterbegeld-/Lebensversicherung bitte prüfen, ob das auch notwendig ist. Im Falle des Ablebens des/der Pensionsberechtigten erhält die Witwe/der Witwer (wenn erbberechtigt) den 2-fachen Monatspensionsbetrag des verstorbenen Ehegatten. Dieser Betrag reicht im Normalfall für eine Urnenbestattung aus.

Es macht im Einzelfall Sinn, bei der privaten Restkostenversicherung auch einen Krankenhaustagegeld-Zusatztarif abzuschließen. Per Gesetz ist die Zahlung von zur Zeit € 10,00 pro Tag auf 28 Tage begrenzt. Es fallen also maximal € 280,00 pro Jahr an.

Anträge auf Begutachtung eines Beihilfeberechtigten zum Zweck der Feststellung eines Pflegegrades sind an den „Medizinischen Dienst“ der privaten Krankenversicherung zu stellen. Nicht an die Beihilfestelle.

Viele Krankenversicherungen bieten ein Antragsformular an und bitten, dies zu verwenden. Das ist nicht zwingend erforderlich. Macht man es, sollte man darauf achten, welche Festlegungen und Aussagen man dort trifft. Ein formloser Antrag, der Besuch des medizinischen Dienstes, das persönliche Gespräch können möglicherweise besser geeignet sein um die Situation zu erklären als schriftliche Festlegungen im Antragsformular.

Wer muss den Pflegegrad beantragen?

Der, der den Pflegegrad beantragen, also den Antrag stellen muss bzw. in dessen Namen der Antrag gestellt werden muss, heißt Antragssteller. Antragsteller ist immer der Pflegebedürftige, nicht der Pflegende. Die Leistungen werden also von und für den Pflegebedürftigen beantragt.